– a sub-brand – eine neue by Gram Marke Commercial von GRAM Verkaufs- und Lieferbedingungen der GRAM Deutschland GmbH für Deutschland und Österreich 1. Allgemeines Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich zu den in unseren Auftragsbestätigungen und den nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen festgelegten Bedingungen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 2. Lieferung und Zahlung Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und zuzüglich Transportversicherung 0,9 %. Die Anlieferung erfolgt frei Hof in ganz Deutschland, exkl. deutsche Inseln und frei Hof in Österreich. Bei Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör wird eine Versandkostenpauschale in Höhe von 20,- EUR berechnet. Die Anpassung dieser Pauschale an die im Einzelfall tatsächlich entstehenden Transportkosten bleiben vorbehalten. Unsere Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse oder innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto zu bezahlen. Bei Erstbestellung erfolgt die Lieferung gegen Vorkasse. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, ohne weitere Mahnung Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % p.a. zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zur Zahlung fällig. Entstehen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, sind wir berechtigt, eingeräumte Zahlungsfristen zu widerrufen und Vorauskasse oder Nachnahme in bar zu verlangen. Soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit vom Käufer gegeben werden, sind wir berechtigt, jederzeit gegen Rückgabe der Wechsel Barzahlung zu verlangen. Gegenüber unseren Forderungen kann nur mit einer von uns nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet oder wegen einer derartigen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Kosten, die für die fachgerechte Entsorgung gemäß ElektroG (WEEE) anfallen, trägt der Fachhändler bzw. der Warenempfänger. 3. Lieferfristen Die angegebenen Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Bei Überschreitung der Lieferfrist ist der Käufer nach einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. 4. Eigentumsvorbehalt Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Alle übrigen Geräte (anschlussfertige Geräte mit integrierter Kälteanlage): Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich in Ersatz zu liefern und einzubauen, die innerhalb von 12 Monaten nach Auslieferung der Geräte an den Käufer nachweisbar infolge eines vor Auslieferung liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. (weiter auf der folgenden Seite) Geräte zum Anschluss an eine bauseits zu stellende Kälteanlage Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich in Ersatz zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten nach Auslieferung der Geräte an den Käufer, nachweisbar infolge eines vor Auslieferung liegenden Umstandes, unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden. 5. Gewährleistung Für Mängel der Lieferung von Geräten und Ersatzteilen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, leisten wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nachstehende Garantie. (gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Die Forderung des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt dieser schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Vorausabtretung hiermit an. Ungeachtet der Abtretung unter unserem Einziehungsrechts ist der Käufer zur Einziehung solange berechtigt, als er uns gegenüber seinen Verpflichtungen nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Käufer die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware, zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die anderen Waren weiterveräußert werden. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich, unter Angabe der für eine Investition notwendigen Unterlagen, zu unterrichten.
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